Hausdurchsuchung im Unternehmen von unverdächtigen Personen? Wie ist das mit den „Zufallsfunden“?

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Eine plötzliche Hausdurchsuchung wird nicht nur – wie oft fälschlicherweise angenommen – bei verdächtigen Personen vorgenommen, sondern auch unverdächtige Personen – seien sie natürlich oder juristisch – können jederzeit davon betroffen sein, wenn sie über ein Hausrecht bestimmter Räumlichkeiten verfügen, in denen gesuchte Gegenstände vermutet werden. Beispielsweise, wenn der Verdacht besteht, dass Beweismittel gegen verdächtige Personen (Kunden, Mitarbeiter, Bekannte, etc.) in den Räumlichkeiten aufgefunden werden könnten.

Wichtig ist daher, sich der Rechte, Möglichkeiten, aber auch Gefahren bewusst zu sein, die eine Hausdurchsuchung mit sich bringt. Bereits unbedachte Äußerungen zum eigenen Verhalten oder dem Verhalten anderer, aber auch der unfreiwillige Verzicht auf Rechtsmittel können später verfahrensrelevant werden.  

Für sichergestellte Beweismittel gibt es kein Beweisverwertungsverbot, selbst wenn die Durchsuchung als rechtswidrig qualifiziert werden sollte. Dies gilt auch für sogenannte „Zufallsfunde“, das heißt Beweismittel, für die noch kein Tatverdacht bestand, die aber, auf der Suche nach anderen Unterlagen, zufällig gefunden wurden.

Somit ist es wichtig, schon während der Hausdurchsuchung, den Umfang der mitgenommenen Unterlagen, unter Berufung auf Einhaltung der tatsächlichen Durchsuchungsanordnung, möglichst gering zu halten. Gerade bei der Mitnahme von elektronischen Daten sind Zufallsfunde häufig.

Zur Hausdurchsuchung dürfen Vertrauenspersonen, wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer herangezogen werden und muss auf deren Eintreffen gewartet werden.

Wir informieren und beraten Sie gerne zum Thema Hausdurchsuchung.

Mag. Gerold A. Rauscher

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