Wann gilt die Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf?

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Für Immobilienkäufe nach dem 31.3.2024 gibt es ab 1.4.2024 unter bestimmten Voraussetzungen eine Gebührenbefreiung bei der Eintragung zum Erwerb eines Eigentums oder Baurechts an einer Liegenschaft, sowie bei der Eintragung von Pfandrechten zur Besicherung von Krediten, die zum Erwerb oder Sanierung einer solchen Liegenschaft samt Gebäuden gebraucht werden. Bis zu einem Kaufpreis von € 500.000 gilt die volle Gebührenbefreiung. Beim Kauf von Immobilien bis 2 Millionen Euro, sind nur € 500.000 gebührenbefreit, der Differenzbetrag ist zu vergebühren. Ab einem Kaufpreis von 2 Millionen Euro, fällt dann die Gebührenbefreiung gänzlich weg.   

Die Maximalersparnis beträgt daher ohne Pfandrecht € 5.500 (1,1 % von maximal € 500.000), mit Pfandrecht weitere € 6.000 (1,2 % von maximal €500.000) 

Für die Gebührenbefreiung muss ein dringendes Wohnbedürfnis bestehen, das mit einer Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse des gekauften Wohnobjektes nachzuweisen ist. Ebenso muss nachgewiesen werden, dass die bisherigen Wohnrechte aufgegeben wurden.  

Im Idealfall geschieht dies gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen ist, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe bzw. Fertigstellung. Die Hauptwohnsitzmeldung muss aber binnen von fünf Jahren nach Grundbucheintragung erfolgt sein. 

Die Beantragung gilt ab Anfang Juli 2024 und ist – vorerst auf zwei Jahre befristet – bis 30.6.2026 möglich. 

Mag. Gerold A. Rauscher

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